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Sind Einkünfte aus der Verhinderungspflege für Ersatzpflegepersonen steuerpflichtig?

by #pflegefreundlich, Allgemein, Unterstützung

Ja und Nein… Betroffene sollten allerdings genau Bescheid wissen!Im nachfolgenden Artikel daher aus aktuellem Anlaß die relevanten Infos hier kurz zusammengefasst.

Die größten Fallstricke:
1. Es gibt einen Unterschied in der Definition von Angehörigen sozialversicherungsrechtlich und steuerrechtlich
2. Es gibt zwar keine Obergrenzen beim Stundensatz, aber Obergrenzen pro Jahr
3. Es gibt Unterschiede bei Nicht- bzw. entfernten Verwandten – ob moralisch/sittlich verpflichtet oder nicht…

Grundlegendes vorab

Bitte beachten: Der Inhalt dieses Beitrages wurde nach eingehenden Recherchen erstellt, die enthaltenen Links dienen der weiterführenden Information, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte kann aber keine Gewähr übernommen werden.
Des weiteren wird der einfachen Lesbarkeit halber auf die Nennung aller Geschlechterformen weitgehend verzichtet.

 (Verhinderungspflege heißt kurz gesagt: die eigentliche Haupt-Pflegeperson ist kurzfristig verhindert, weil sie z.B. beim Friseur/Sport/Yoga ist, sich ein paar Stunden Auszeit nimmt oder zum Arzt muß (= „stundenweise Verhinderung“, also weniger als 8 Std. am Stück) ODER (und das ist ein wesentlicher Unterschied!) sie z.B. länger krank ist, im Urlaub ist etc. (= „tageweise Verhinderung“, also ab 8 Std. am Stück bzw. zusammenhängende Tage)

Die gesamte Dauer der Verhinderungspflege darf bei tageweiser Verhinderung insgesamt längstens 8 Wochen bzw. 56 Tage im Kalenderjahr betragen, kann aber in jedem Fall (stunden- oder tageweise) in „Etappen“ und für mehrere Pflegepersonen (Angehörige und/oder „fremde“ bzw. in „sittlicher Pflicht“ stehende – dazu später mehr) gemischt genutzt werden.

Und hier kommt nun dieser Unterschied zum Tragen: stundenweise Verhinderungspflege ist unabhängig von den Tagen / Wochen der Nutzung und wird voll erstattet, tageweise Verhinderungspflege geht für max. 56 Tage / 8 Wochen und wird auf das Pflegegeld angerechnet, d.h. dieses wird für die jeweiligen Tage auf die Hälfte gekürzt (abzüglich erster und letzter Tag, die bleiben unberücksichtigt)!

Daher genau Buch führen, wer wann wie lange die Verhinderungspflege ausgeführt hat.
Um den gesamten Betrag der Verhinderungspflege zu erhalten, darf die Ersatzpflegeperson NICHT Angehöriger bis zum 2. Grad  sein und auch nicht im selben Haushalt leben. Sonst wird weniger bezahlt, und zwar….

Wieviel wird bezahlt?

Die Verhinderungspflege kann in Höhe von 3539€ pro Kalenderjahr aus dem so genannten „Gemeinsamen Jahresbudget“ (gilt seit 01.07.2025) bei der Pflegekasse beantragt werden.

Sonderfall 2025 – Für Erstattungsanträge von Leistungen zwischen 01.01. und 30.06.2025 gilt: Das Budget der Verhinderungspflege beträgt 1685€. Wurde das Budget der Kurzzeitpflege nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen, erhöht sich der Anspruch um 843€ aus dem Budget für die Kurzzeitpflege. Insgesamt stehen dem Pflegebedürftigen für diesen Zeitraum im ersten Halbjahr 2025 also max. 2528€ zur Verfügung. 

Falls die Pflegeperson ein Angehöriger bis zum 2. Grad ist bzw. im selben Haushalt lebt, wird nur max. das 2-fache des monatlichen Pflegegeldes pro Jahr (!) als Verhinderungspflege anerkannt. Bei einem Pflegegrad 2 zum Beispiel also nur 2 x 347€ = 694€ pro Jahr.

Sonderfall 2025 – Für Erstattungsanträge von Leistungen zwischen 01.01. und 30.06.2025 gilt: Es steht für Angehörige bis zum 2. Grad bzw. im selben Haushalt Lebende max. das 1,5-fache des monatlichen Pflegegeldes für die Verhinderungspflege zur Verfügung. 

Weitere Kosten wie Lohnausfall, Fahrtkosten (20ct pro gefahrenem Kilometer bzw. tatsächlichen Kosten) und Unterkunft können aber zusätzlich bis zum Höchstbetrag (2528€ bis 30.06.25 bzw. 3539€ ab dem 01.07.2025) geltend gemacht werden.

Für die Vorjahre bis zum 31.12.2024 gelten folgende Erstattungsbeträge: 
Verhinderungspflege max. 1612€
Übertrag aus der Kurzzeitpflege max. 806€
Gesamt also max. eine Erstattung von 2418€

Und wann muss nun was versteuert werden?

Die Basis für die Bewertung findet sich u.a. in
§3 EStG Nr. 36  (Steuerfreie Einnahmen)
§33 SBG XI (Leistungsvoraussetzungen)
§37 SGB XI(Pflegegeld)
§39 SGB XI (Verhinderungspflege)
§1589 BGB bzw. §1590 BGB (Angehörige aus sozialrechtlicher Sicht)
§15 AO (Angehörige aus steuerrechtlicher Sicht)

WICHTIG: Es gibt einen Unterschied in der Definition des Begriffes „Angehöriger“ laut Sozialrecht  für die Verhinderungspflege (geregelt im §39 SGB XI – bis zum 2. Verwandschafts-Grad) und im Steuerrecht für die Versteuerung von Einkünften (geregelt im §15 AO – bis zum 3. Verwandschafts-Grad)!

Das Einkommen, das die Ersatzpflegeperson vom Pflegebedürftigen aus der Verhinderungspflege erhält, muss NICHT versteuert werden, wenn:

a) die Pflegeperson steuerrechtlich (!) Angehöriger bis zum 3. Grad ist (ACHTUNG: Kürzung auf das 1,5- bzw. 2- fache des Pflegegeldes – siehe oben)
ODER
b) die Pflegeperson steuerrechtlich (!) weiter weg (ab 4. Grad) oder nicht verwandt/verschwägert ist UND nicht im selben Haushalt lebt ABER eine „sittliche und moralische Pflicht“ hat.

„Sittliche und/oder moralische Pflicht“ bedeutet, die Pflegeperson ist zwar nicht Angehörige/r bis (steuerrechtlich) 3. Grad, steht mit dem Pflegebedürftigen aber in einer engen Beziehung, also alles ab Cousin/Cousine sowie FreundInnen, ArbeitskollegInnen, NachbarInnen etc. Eine „enge Beziehung“ muss im Zweifel auch nachgewiesen werden können!

Es geht noch mehr

  • Nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind „Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI steuerfrei, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden“ – so der Wortlaut im Gesetz.
    => Ergo: es kann auch MEHR als nur der Betrag aus der von der Pflegekasse finanzierten Verhinderungspflege steuerfrei gezahlt werden, wenn die Vorgaben des §3 Nr. 36 EStG (Angehörige bis zum steuerlich! 3. Grad oder „sittliche Pflicht“) erfüllt sind. Dann aber aus eigener Tasche z.B. durch den Pflegebedürftigen, die Refinanzierung über die Verhinderungspflege ist gedeckelt (siehe oben).
  • Ist die Ersatzpflegekraft zwar Angehöriger oder in „sittlicher Pflicht“ aber die für die Pflegeleistung bezahlte Summe liegt höher als das Pflegegeld pro Jahr, das der Pflegebedürftige gemäß Pflegegrad erhält, wird alles, was darüber hinausgeht, steuerpflichtig! Es handelt sich also um einen Freibetrag für den Pflegenden. 

Ein Beispiel, das häufig vorkommt

Der/die Pflegebedürftige hat eine/n Partner/in, hat aber weder eine eingetragene Lebensgemeinschaft noch ist verlobt (=> die beiden sind also KEINE Angehörigen). Da der/die informell pflegende PartnerIn in einer „sittlichen Pflicht“ steht, kann er/sie eine Summe bis zur Höhe des an den/die Pflegebedürftige/n gezahlten Pflegegeldes laut Pflegegrad steuerfrei für die Pflegeleistungen erhalten („Freibetrag“) . Alles was darüber hinaus geht, wird steuerpflichtig (§3 EStG).

Lebt die Ersatz-Pflegeperson (also PartnerIn) aber in häuslicher Gemeinschaft, wird nur max. das 2-fache des Pflegegeldes als jährlicher Anspruch aus der Verhinderungspflege anerkannt (zzgl. evtl. Kosten – siehe Punkt 2.) und von der Pflegekasse übernommen. Den Rest muss der/die Pflegebedürftige aus eigener Tasche finanzieren.

Noch ein paar wichtige Tipps

  • Der bezahlte Stundensatz ist prinzipiell frei wählbar, muss aber „marktkonform“ sein.
  • Unterschied beachten: Verhinderungspflege „stundenweise“ (weniger als 8 Std. – wird NICHT auf Pflegegeld angerechnet) versus „tageweise“ (ab 8 Std. – wird auf Pflegegeld angerechnet) – abzüglich erster und letzter Tag => da nicht die Dauer der Verhinderungspflege relevant ist sondern die Dauer der Abwesenheit der eigentlichen Pflegeperson, sollte diese also idealerweise nicht mehr als 7:59 Std. verhindert sein…
  • Liste führen mit Einsatzzeiten (Datum, Uhrzeit von-bis, wer hat gepflegt)
  • Es ist NICHT verpflichtend, einen Grund für die Verhinderungspflege anzugeben (wird aber trotzdem oft abgefragt) – also einfach z.B. „Entlastung“ reinschreiben.
  • Ggfs. Belege sammeln für Auslagen der Pflegeperson wie z.B. Zug-/Bustickets oder Lohnausfall. Fahrtkosten mit dem PKW werden pauschal mit 0,20ct je gefahrenem Kilometer vergütet. 
  • Übrigens: für Sozialleistungen gilt immer noch eine Verjährungsfrist von 4 Jahren! Auch wenn mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2026 die Beantragungsfrist (!) bis zum 31.12. des Folgejahres eingeführt wurde, kann Verhinderungspflege also auch für vorangegagnene Jahre noch in aller Ruhe rückwirkend beantragt werden, wenn sie entweder vor dem 31.12.2025 pauschal beantragt wurde (noch ohne Abrechnungen/Kostennachweis einzureichen) oder wenn für die Vorjahre bereits Teilbeträge abgerechnet wurden (denn dann wurde ja ein Antrag schon einmal gestellt).
  • Verhinderungspflege muss NICHT monatlich und auch nicht im Voraus beantragt werden, aber der Pflegebedürftige muss die Pflegeleistung der Verhinderungspflege im jeweiligen Kalenderjahr in Anspruch genommen haben und damit bei der Zahlung ggfs. in Vorleistung gehen. Die Geldleistung (also die Rückerstattung als Verhinderungspflege der Pflegekasse) kann innerhalb der Verjährungsfrist beantragt werden. 
  • Verhinderungspflege kann auch NACH dem Tod des Pflegebedürftigen bei der Pflegekasse geltend gemacht werden für bereits vor dem Tod bezahlte Unterstützungsleistung. Wichtig: Der Anspruch auf Geldleistungen erlischt prinzipiell mit dem Ableben des/der Versicherten. Es ist daher wichtig, dass eine Vollmacht „über den Tod hinaus“ gegenüber der Pflegekasse ausgestellt ist. Die Frist für die Beantragung von Leistungen aus der Verhinderungspflege ist ein Jahr nach Todestag des/der Versicherten. Ggfs. ist eine Kopie des Erbscheins oder notariellen Testamentes bei der Pflegekasse einzureichen, um den Antrag auf VHP zu bearbeiten.  

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