GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
UND BEDARFSERMITTLUNG
Was ist Status Quo in Ihrem Unternehmen?
Gesetzliche Vorgaben nicht nur einhalten sondern aktiv nutzen
Zu wissen, was im Betrieb hinter den Kulissen geschieht, ist für die Verantwortlichen oft nicht ganz einfach. Nicht selten ist der „Flurfunk“ die einzige (tages-)aktuelle Informationsquelle, und zwar für MitarbeiterInnen UND Führungskräfte. Die Gründe für eine solch eingeschränkte Kommunikation sind bereits ein Teil des Problems.
Um als Arbeitgeber einen fundierten Überblick zu bekommen, ist es nicht nur gesetzlich erforderlich, sondern auch unternehmerisch sinnvoll, die Vorgaben zum Arbeitsschutz umzusetzen. Denn so liefert zum Beispiel die psychische Gefährdungsbeurteilung wichtige Daten.
Seit der Novellierung des Arbeitsschutzgesetzes 2013 sind Arbeitgeber verstärkt gefordert und verpflichtet, über die Beurteilung der Arbeitsbedingungen erforderliche Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu ermitteln und deren Umsetzung zu dokumentieren.
Im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung sind auch psychische Belastungen der Arbeit zu berücksichtigen (vgl. § 5 ArbSchG, Ziffer 6). Was dies genau beinhaltet, sehen Sie in diesem Erklärvideo der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA)
Testen Sie live, wie so eine Umfrage aussehen kann:
(Es handelt sich um reine Testdaten, eine Auswertung wird nicht vorgenommen!)
Die Besonderheit:
Wir können damit auch die Summe der „Pflegenden“ unter den Beschäftigten anonymisiert ermitteln und DSGVO-konform nach PeerGroups (Führungskräfte, Niederlassung, Alter, Abteilung etc.) auswerten. Denn diese sind – im Gegensatz zu kindererziehenden Beschäftigten – nirgends erfasst.
(klicken, um die Ansicht zu vergrößern)
ÜBRIGENS: Den gesetzlichen Pflichten in Sachen Arbeitsschutz sollten UnternehmerInnen konsequent nachkommen, denn Verstöße sind nicht ganz trivial und mittlerweile alles andere als ein „Kavaliersdelikt“. Seit 2018 kommt es auch verstärkt zu Kontrollen der Behörden. Es drohen Strafen bis zu 30.000€ (§25 ArbSchG) bei Missachtung der Vorgaben. Noch heftiger wird es, wenn vorsätzlich und/oder unter Gefährdung des Lebens gehandelt wurde. Hier drohen sogar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und Geldbußen (§26 ArbSchG). Hinzu kommen ggfs. Regressansprüche der Leistungsträger (Unfallversicherung, Berufsgenossenschaft etc.) gegen Verantwortliche, wenn es zu Vorfällen mit Personen- bzw. Sachschaden kam.